Dienstag, 7. August 2012

Konsumentenschutz im Frühmittelalter

Justitia (Foto: Advocatheek1/Wikimedia.org)
In der Lex Baiuvariorum, einer bajuwarischen Gesetzessammlung der späten Merowinger- bzw. frühen Karolingerzeit (6. - 8. Jh), findet sich Erstaunliches. Nämlich ein Passus zur Sachmängelhaftung.

§ XVI, 9: Nachdem ein Geschäft abgeschlossen ist, werde es nicht geändert, außer man findet einen Fehler den der Verkäufer verheimlichte - das heißt bei einem Sklaven, einem Pferd oder einem Stück Vieh, dass es blind, brüchig, fallsüchtig oder aussätzig ist. Bei Tieren gibt es nämlich oft Mängel, die der Verkäufer verheimlichen kann. Wenn aber der Verkäufer im Vorhinein den Fehler ansagte, steht der Kauf.
    
Sehr fortschrittlich, unsere Vorfahren :)







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